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Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen: Warum die ersten zwei Jahre zählen

Nach einem Erbfall steht im Grundbuch noch der Verstorbene. Warum die Berichtigung vor jedem Verkauf nötig ist und weshalb sie innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei bleibt.

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Ein lächelndes Paar steht im Freien hinter einem alten Buch und einer Sanduhr. Mit KI erstellt

Nach einem Todesfall geht das Eigentum am Haus automatisch auf die Erben über. Im Grundbuch steht allerdings weiterhin der Verstorbene. Automatisch ändert sich dort nichts. Und solange dort der falsche Name steht, lässt sich das Haus nicht verkaufen.

Das ist keine Formalie, an der man später noch schrauben kann. Es ist der erste Schritt, und er hat eine Frist, die Geld spart.

2 Jahre

Innerhalb dieser Frist nach dem Erbfall bleibt die Grundbuchberichtigung gebührenfrei

Quelle: § 60 Abs. 4 GNotKG

Warum es die Frist gibt

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Erben die Berichtigung aus Kostengründen aufschieben und das Grundbuch dadurch dauerhaft falsch bleibt. Deshalb ist die Eintragung der Erben gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird (§ 60 Abs. 4 GNotKG).

Danach wird sie kostenpflichtig, und zwar abhängig vom Wert des Grundstücks. Wer die Sache zwei Jahre lang liegen lässt, und das ist in Erbengemeinschaften mit Streit die Regel und nicht die Ausnahme, zahlt am Ende für dieselbe Eintragung.

Was Sie dafür brauchen

01

Den Nachweis der Erbfolge

Entweder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, dann genügt das meist, oder ein Erbschein. Bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge führt in der Regel kein Weg am Erbschein vorbei.

02

Den Antrag beim Grundbuchamt

Er wird beim Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag selbst ist formlos möglich, die Nachweise müssen aber in der richtigen Form vorliegen.

03

Alle Erben mit ihren Quoten

Eingetragen wird die Erbengemeinschaft als Ganzes, also alle Miterben mit ihren jeweiligen Anteilen. Es entsteht kein Einzeleigentum an Teilen des Hauses.

Was danach im Grundbuch steht

Nicht „Familie Müller”, sondern jeder Miterbe einzeln, mit seiner Quote, verbunden durch den Zusatz „in Erbengemeinschaft”. Das ist wichtig zu verstehen, weil daraus die Verkaufsregel folgt: Weil allen zusammen das Ganze gehört und niemandem ein abgegrenzter Teil, können die Erben über das Haus nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).

Für den Verkauf heißt das: Jede Unterschrift wird gebraucht. Wer schon bei der Grundbuchberichtigung merkt, dass sich einer nicht meldet oder nicht mitziehen will, weiß früh Bescheid. Und hat noch Zeit, das zu klären, bevor ein Käufer wartet.

Wenn sich beim Berichtigen zeigt, dass es hakt

Oft ist der Antrag der Moment, in dem zum ersten Mal alle Beteiligten etwas gemeinsam tun müssen. Dann wird sichtbar, wer eigentlich was will. Wenn sich dabei abzeichnet, dass die Vorstellungen weit auseinandergehen, ist das kein schlechtes Zeichen. Es ist nur früh.

Wir sprechen in solchen Fällen mit jedem Miterben einzeln und legen der Gemeinschaft anschließend eine nüchterne Übersicht vor, wer wo steht. Das kostet Sie nichts und verpflichtet zu nichts.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Welche Nachweise das Grundbuchamt in Ihrem Fall verlangt, klärt das zuständige Amtsgericht oder eine Notarin bzw. ein Notar.

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